- 3 Ob 516/52
Entscheidungstext OGH 25.09.1952 3 Ob 516/52
- 7 Ob 70/73
Entscheidungstext OGH 17.05.1973 7 Ob 70/73
- 1 Ob 70/74
Entscheidungstext OGH 08.05.1974 1 Ob 70/74
Vgl auch; Beisatz: Ungemessene Dienstbarkeit (T1)
- 2 Ob 541/77
Entscheidungstext OGH 23.06.1977 2 Ob 541/77
Vgl auch; Beisatz: Die Felddienstbarkeit des Fahrweges berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des Herrschenden Grundstückes (Klang 2. Auflage II 571). (T2)
- 7 Ob 613/82
Entscheidungstext OGH 29.07.1982 7 Ob 613/82
Auch; Beisatz: Gehrecht und Fahrtrecht umfasst nicht Ladetätigkeit. (T3)
- 1 Ob 726/82
Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 726/82
Vgl auch: Beisatz: Nur wenn der Raum für die Ausübung eines Wegerechtes im Erwerbstitel nicht bestimmt ist, hat ihn der Eigentümer des dienstbaren Grundes in einer dem Zwecke der Servitut und den örtlichen Verhältnissen angemessenen Art zuzuweisen. (T4)
- 8 Ob 570/85
Vgl auch: Beisatz: Wurde die örtliche Lage des vom belasteten Eigentümer zu errichtenden und zu erhaltenden Weges eindeutig festgelegt, so kann von der Ausübung der so eingeräumten Dienstbarkeit immer nur ein räumlich genau abgegrenzter Teil des Grundstückes betroffen werden. (T5)
- 1 Ob 113/01a
Beisatz: Wird im Servitutsbestellungsvertrag Ausmaß und Umfang des Fahrrechts und Gehrechts nicht näher festgelegt, so liegt eine ungemessene Servitut vor, deren Umfang sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist. (T6)
- 9 Ob 36/03i
Beis wie T6
- 6 Ob 84/05d
Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T7)
- 6 Ob 168/05g
Beisatz: Die Feststellungen der Baubehörde über die wegmäßige Erschließung in einer Bauverhandlung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Rinderstalls vermögen daher am weiteren Bestand der Dienstbarkeit nichts zu ändern. (T8)
- 5 Ob 23/08f
Auch; Beisatz: Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T9)
Beisatz: Nur bei gemessenen Servituten sind Maß und der Umfang der Servitut dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft werden. (T10)
- 7 Ob 241/08d
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T11)
- 2 Ob 143/09g
Auch; Auch Beis wie T6
Veröff: SZ 2010/67
- 2 Ob 13/11t
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 13/11t
- 1 Ob 136/12z
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 136/12z
Auch
- 7 Ob 175/13f
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 175/13f
Auch; Beisatz: Wird im Servitutenbestellungsvertrag Maß und Umfang nicht näher festgelegt, so entscheidet der jeweilige Bedarf des herrschenden Guts unter Bedacht auf den ursprünglichen Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart. (T12)
- 7 Ob 228/13z
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 228/13z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ersessene Servitut. (T13)
- 8 Ob 104/14y
Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 104/14y
Auch; Beisatz: Vorhersehbarer Zweck der Servitut unter Beachtung der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Bewirtschaftung bzw der Benützung des belasteten Grundstücks. (T14)
- 10 Ob 74/17f
Auch; Beis wie T6
- 9 Ob 38/20h
Vgl; Beis wie T1
- 5 Ob 81/21d
- 1 Ob 1/22m
Vgl; nur Beis wie T6
- 1 Ob 21/22b
Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T14