RS OGH 1952/9/25 3Ob590/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1952
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Norm

ABGB §1029 B4
ABGB §1238

Rechtssatz

Wenn von Eheleuten ein Teil ein Gasthaus und der andere ein Gemischtwarengeschäft im gleichen Hause führt und ein gemeinsames Geschäftsschild vorhanden ist, genügt doch das Vorhandensein dieses Schildes allein nicht für eine gegenseitige Haftung aus dem äußeren Tatbestand (vgl aber Entscheidung vom 30.01.1930, 2 Ob 51/30, SZ 12/35). Selbst wenn ein Lieferant in Kenntnis dieses Schildes eine Bestellung entgegennimmt, im Bestellschein aber nur die Frau als Käuferin bezeichnet wird, wird dadurch ausgedrückt, daß der Vertrag nicht auch mit dem Ehemann geschlossen werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 590/52
    Entscheidungstext OGH 25.09.1952 3 Ob 590/52

Schlagworte

§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0025006

Dokumentnummer

JJR_19520925_OGH0002_0030OB00590_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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