RS OGH 1952/9/26 3Ob451/51, 3Ob109/92 (3Ob1097/92), 10Ob78/00v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1952
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Norm

EO §65 B
EO §271
EO §280
GmbHG §76 Abs4

Rechtssatz

Für den exekutiven Verkauf eines Geschäftsanteiles einer GesmbH ist die Errichtung eines Notariatsaktes nicht erforderlich. Die Übernahme eines Geschäftsanteiles, der nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar ist, durch den von der Gesellschaft namhaft gemachten Käufer ist einem freihändigen Verkauf im Sinne der §§ 271, 280 EO gleichzuhalten und daher kein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und dem Freihandkäufer. In diesem Verfahren sind der Übernehmer und die Gesellschaft zu Rekurs legitimiert.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 451/51
    Entscheidungstext OGH 26.09.1952 3 Ob 451/51
    Veröff: SZ 24/245 = EvBl 1951/492 S 620
  • 3 Ob 109/92
    Entscheidungstext OGH 09.12.1992 3 Ob 109/92
    Vgl aber; Beisatz: Keine Rechtsmittelbefugnis desjenigen, der einen Übernahmsantrag gestellt hatte, gegen die Einstellung der Exekution. (T1) Veröff: RPflSlgE 1993/85
  • 10 Ob 78/00v
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 Ob 78/00v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0002208

Dokumentnummer

JJR_19520926_OGH0002_0030OB00451_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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