Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
Eine unzulässige bedingte Kündigung liegt nur dann vor, wenn erst ein innerhalb der Kündigungsfrist eintretender Umstand dafür maßgebend sein soll, ob das Dienstverhältnis nach Beendigung der Kündigungsfrist endet oder fortdauert, nicht aber, wenn sie nur insofern bedingt ist, als sie das Ende des Dienstverhältnisses für einen bestimmten Zeitpunkt sicherstellt, falls das Ende nicht schon früher eingetreten sein sollte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Arbeitsverhältnis, Bedingung, Zulässigkeit, Unzulässigkeit, Auflösung, Beendigung, Wirksamkeit, erlaubtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0030695Dokumentnummer
JJR_19520930_OGH0002_0040OB00147_5200000_001