RS OGH 1952/9/30 4Ob147/52, 4Ob104/63

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Veröffentlicht am 30.09.1952
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Norm

ABGB §1158 IV
AngG §20 Abs1 III

Rechtssatz

Eine unzulässige bedingte Kündigung liegt nur dann vor, wenn erst ein innerhalb der Kündigungsfrist eintretender Umstand dafür maßgebend sein soll, ob das Dienstverhältnis nach Beendigung der Kündigungsfrist endet oder fortdauert, nicht aber, wenn sie nur insofern bedingt ist, als sie das Ende des Dienstverhältnisses für einen bestimmten Zeitpunkt sicherstellt, falls das Ende nicht schon früher eingetreten sein sollte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 147/52
    Entscheidungstext OGH 30.09.1952 4 Ob 147/52
    Veröff: Arb 5518
  • 4 Ob 104/63
    Entscheidungstext OGH 08.10.1963 4 Ob 104/63
    Veröff: Arb 7837

Schlagworte

SW: Angestellte, Arbeitsverhältnis, Bedingung, Zulässigkeit, Unzulässigkeit, Auflösung, Beendigung, Wirksamkeit, erlaubt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0030695

Dokumentnummer

JJR_19520930_OGH0002_0040OB00147_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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