TE Vfgh Beschluss 1999/2/23 G246/98

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

24 Strafrecht
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGB §21
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Regelungdes StGB betreffend Unterbringung in einer Anstalt für geistigabnorme Rechtsbrecher; Möglichkeit der Anregung eines Gesetzesprüfungsantrags im gerichtlichen Verfahren; Abweisung desVerfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Eingabe zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbstverfaßter Eingabe vom 4. Dezember 1998 ersucht der Einschreiter "den §21 (StGB) auf seine Kongruenz mit dem Rechtsstaatsprinzip, der österreichischen Verfassung und den von Österreich unterzeichneten Menschenrechten zu überprüfen "und da Anwaltszwang ... einen zuzuteilen". Als Begründung hiefür führte der Einschreiter aus, daß er seit 31. Oktober 1990 nach §21 Abs1 (StGB) angehalten werde.

2. Der Verfassungsgerichtshof wertet die Eingabe als Antrag gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG, §21 StGB als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Der Antrag ist nicht zulässig:

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtssprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11684/1988, 13871/1994).

3.2. Eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß §21 Abs1 StGB setzt unter anderem die Verurteilung wegen einer Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und damit ein gerichtliches Verfahren voraus. In jenem gerichtlichen Verfahren hatte der Antragsteller die Möglichkeit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §21 StGB vorzutragen, wodurch das Gericht im Fall von Bedenken verpflichtet gewesen wäre, seinerseits einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt eine solche Möglichkeit der Rechtsverfolgung vor Gerichten einen zumutbaren Umweg im Sinn des Art140 Abs1 B-VG dar. Der Antrag war daher allein schon aufgrund dieser Erwägung als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß geprüft werden mußte, ob alle weiteren Prozeßvoraussetzungen vorliegen.

4. Damit erweist sich die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen war.

5. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Strafrecht, Strafprozeßrecht, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G246.1998

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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