Norm
ABGB §1162 IAbRechtssatz
Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten oder vom Standpunkt des Beleidigers aus beurteilt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. Der Umstand, dass sich der Beleidiger in großer Erregung befand, kann sein Verhalten nicht entschuldigen. Nur in Wahrung berechtigter Interessen und nicht in Beleidigungsabsicht vorgebrachte, auch wenn ehrenrührige Tatsachen bilden in der Regel keinen Entlassungsgrund.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Maßstab, Auslegung, Interpretation, Denunzieren, Denunziant, Absicht, Vorsatz, Affekt, Gemütsbewegung, Kritik, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, gesetzlicher Austrittsgrund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Angestellte, wichtiger Grund, EhrenbeleidigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028870Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022