RS OGH 1952/9/30 4Ob122/52, 4Ob178/55, 9ObA285/97w, 9ObA304/00x, 9ObA341/00p, 8ObA196/02k, 9ObA155/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1952
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Norm

ABGB §1162 IAb
ABGB §1330 A
AngG §26 Z4 III4a
AngG §27 Z6

Rechtssatz

Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten oder vom Standpunkt des Beleidigers aus beurteilt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. Der Umstand, dass sich der Beleidiger in großer Erregung befand, kann sein Verhalten nicht entschuldigen. Nur in Wahrung berechtigter Interessen und nicht in Beleidigungsabsicht vorgebrachte, auch wenn ehrenrührige Tatsachen bilden in der Regel keinen Entlassungsgrund.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 122/52
    Entscheidungstext OGH 30.09.1952 4 Ob 122/52
    Veröff: Arb 5515
  • 4 Ob 178/55
    Entscheidungstext OGH 06.12.1955 4 Ob 178/55
    nur: Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. Der Umstand, daß sich der Beleidiger in großer Erregung befand, kann sein Verhalten nicht entschuldigen. (T1)
  • 9 ObA 285/97w
    Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 ObA 285/97w
    Vgl auch; nur: Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten oder vom Standpunkt des Beleidigers aus beurteilt werden. (T2); Beisatz: Hier: Die inkriminierten Äußerungen verwirklichen § 111 Abs 1 StGB, obwohl auch nicht strafbare Handlungen tatbestandsmäßig sein können. Erhebliche Ehrverletzung im Sinne des § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG. (T3) Veröff: SZ 70/257
  • 9 ObA 304/00x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 9 ObA 304/00x
    Vgl auch; nur: Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. (T4)
  • 9 ObA 341/00p
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 9 ObA 341/00p
    Vgl auch; nur: Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. (T5)
  • 8 ObA 196/02k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 196/02k
    Auch; nur: Es kommt darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. In Wahrung berechtigter Interessen und nicht in Beleidigungsabsicht vorgebrachte, wenn auch ehrenrührige Tatsachen bilden in der Regel keinen Entlassungsgrund. (T6); Beisatz: Hier: Keine zur Entlassung berechtigende Ehrverletzung, wenn eine leitende Angestellte, die nach Betriebsübergang vom neuen Geschäftsführer gemobbt wird, dieses Verhalten in einem Schreiben an Organe der Gesellschaft drastisch schildert. (T7)
  • 9 ObA 155/09y
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 ObA 155/09y
    Vgl auch
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Auch; nur T5
  • 6 Ob 184/21h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 184/21h
    Vgl; nur T5

Schlagworte

Maßstab, Auslegung, Interpretation, Denunzieren, Denunziant, Absicht, Vorsatz, Affekt, Gemütsbewegung, Kritik, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, gesetzlicher Austrittsgrund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Angestellte, wichtiger Grund, Ehrenbeleidigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028870

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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