Norm
EheG §49 Satz2 ERechtssatz
Daß der Kläger die eheliche Gemeinschaft schon seit Jahren aufgegeben hat, mit einer anderen Frau zusammenlebt und daß aus diesem Zusammenleben Kinder hervorgegangen sind, bildet kein Hindernis für die Anwendung des § 49 Satz 2 EheG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0057454Dokumentnummer
JJR_19521001_OGH0002_0030OB00575_5200000_001