- 1 Ob 787/52
Entscheidungstext OGH 01.10.1952 1 Ob 787/52
Veröff: EvBl 1952/434 S 658 = MietSlg 2222
- 2 Ob 138/53
Entscheidungstext OGH 27.02.1953 2 Ob 138/53
Veröff: MietSlg 3560
- 7 Ob 239/55
Entscheidungstext OGH 18.05.1955 7 Ob 239/55
Veröff: MietSlg 4852
- 5 Ob 168/73
Entscheidungstext OGH 03.10.1973 5 Ob 168/73
Beisatz: Es genügt, wenn der Bestandgeber rechtzeitig zuerkennen gegeben hat, dass er eine Fortsetzung des Bestandverhältnisses ablehne. (T1) Veröff: EvBl 1974/42 S 100 = MietSlg 25575
- 5 Ob 571/77
Entscheidungstext OGH 03.05.1977 5 Ob 571/77
Beis wie T1; Beisatz: Dies muss durch unverzügliche, nämlich in der nach Ablauf der Bestandzeit gesetzten Frist des
§ 569 ZPO nach außen erkennbare Erklärungen und Schritte geschehen, die objektiv betrachtet keinen Zweifel an der Ablehnung der Erneuerung des Bestandverhältnisses zulassen; ein derartiges Verhalten vor Ablauf der Bestandzeit reicht nicht aus. (T2) Veröff: MietSlg 29175
- 1 Ob 508/82
Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 508/82
Beis wie T1
- 6 Ob 772/81
Entscheidungstext OGH 03.03.1982 6 Ob 772/81
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1982/130 S 437
- 6 Ob 541/85
Auch; Beisatz: Die im
§ 569 ZPO ausgesprochene Rechtsvermutung über die stillschweigende Verlängerung von Verträgen mit unbedingtem Endtermin wird durch jeden Vorgang widerlegt, mit dem ein Vertragsteil seinen Willen, den Vertrag nicht fortzusetzen, innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Bestandzeit unzweideutig zum Ausdruck bringt. (T3) Veröff: RdW 1987,258 = JBl 1987,659 (Böhm)
- 8 Ob 519/87
Auch; Beisatz: Hier: Es genügt, wenn der Wille des Bestandgebers, es nicht zur stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages kommen zu lassen, hinreichend deutlich Ausdruck fand. (T4)
- 2 Ob 516/87
Beis wie T2
- 1 Ob 698/89
Beis wie T3
- 7 Ob 563/90
Beis wie T2
- 3 Ob 570/91
Beisatz: Auch der Abschluss eines Räumungsvergleichs ist möglich. (T5)
- 3 Ob 523/92
Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1992,117 (Hanel)
- 1 Ob 42/92
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 601/95
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Eine derartige Handlung oder Erklärung kann auch schon vor Ablauf der Bestandzeit erfolgen; sie muss nur in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Bestandzeit stehen. (T6)
- 1 Ob 412/97p
Auch; Beisatz: Die Vermutung der Erneuerung des Bestandvertrages ist durch den erkennbar geäußerten gegenteiligen Willen, etwa durch die Abgabe einer bestimmten Erklärung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin, widerlegbar. (T7) Veröff: SZ 71/87
- 7 Ob 149/98g
Beis wie T4; Beisatz: Bloße bei und nach Ablauf der Bestandzeit geführte Vertragsverhandlungen reichen genausowenig hin wie eine Erklärung, bei der fraglich ist, ob sie als Vertragsverlängerung oder als Verlängerung der Räumungsfrist aufzufassen ist. (T8)
- 6 Ob 189/04v
Auch; Beis wie T7; Beis wie T6
- 6 Ob 198/08y
Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Es bedarf nicht der Einbringung einer Räumungsklage, um eine stillschweigende Erneuerung des befristeten Bestandverhältnisses hintanzuhalten, wenn der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, durch unverzügliche, nach außen erkennbare Erklärungen und Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann. Es sei denn, dass das lange Zuwarten mit der Räumungsklage den Schluss rechtfertigt, die stillschweigende Verlängerung des Vertrags werde jetzt doch akzeptiert. (T9)
- 5 Ob 212/10b
Vgl auch
- 2 Ob 196/11d
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 196/11d
Vgl; Auch Beis wie T3
- 4 Ob 190/20z
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8