Norm
EO §350Rechtssatz
In allen Fällen, in denen es sich um die exekutive Durchsetzung der Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes handelt, ist die Exekutionsführung nach § 350 EO der zweckmässige Rechtsbehelf und muss als zur Rechtsverwirklichung notwendig, angesehen werden, gleichgültig, ob der Verpflichtete an der Durchführung solcher Eintragungen überhaupt mitzuwirken in der Lage war und ob ein Leistungsverzug vorliegt oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004555Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013