Norm
UWG §1 D3dRechtssatz
Eine Auswertung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen durch einen ehemaligen Dienstnehmer ist dann sittenwidrig, wenn diese Sittenwidrigkeit durch besondere Umstände begründet wird; dies ist der Fall, wenn der Dienstnehmer planmäßig, also mit Vorbedacht und unbefugt, sich in Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen gesetzt hat, um sie dann nach Dienstaustritt zum Zwecke des Wettbewerbes zu verwerten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0078330Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021