TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/21 99/02/0004

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Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
95/02 Maßrecht Eichrecht;

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
MEG 1950 §13 Abs2 Z8;
MEG 1950 §15 Z2;
MEG 1950 §38 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;
StVO 1960;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e;
VStG §51f Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des KZ in W, Deutschland, vertreten durch Dr. Helmut Adelsberger, Rechtsanwalt in Wien IV, Brucknerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 16. November 1998, Zl. K 02/03/98.073/3, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 16. November 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 16. Juli 1997 um 18.10 Uhr auf einer näher bezeichneten Straße ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer rügt, dass in der Beilage zur Anzeige angeführt sei, dass die Überprüfung des Alkomaten am 6. Mai 1997 durchgeführt worden sei (nächste Überprüfung im November 1997), jedoch laut vorgelegtem Eichschein vom 7. Dezember 1995 die letzte Eichung an diesem Tag (und nicht wie in der Beilage zur Anzeige angeführt am 6. Mai 1997) stattgefunden habe. Die gesetzliche Nacheichfrist sei laut Eichschein (erst) am 31. Dezember 1997 abgelaufen, laut Beilage zur Anzeige wäre jedoch die nächste Überprüfung im November 1997 durchzuführen gewesen. Auf Grund dieser gravierenden Differenzen stehe somit fest, dass der im Beschwerdefall am 16. Juli 1997 verwendete Alkomat nicht mit jenem ident sei, dessen Eichschein vorgelegt worden sei. Weiters gehe aus der Beschreibung des Alkomaten laut Beilage zur Anzeige nicht hervor, welches Gerät verwendet worden sei, weil eine individuelle Fabrikations- oder Seriennummer nicht angeführt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass ein nicht geeichter Alkomat verwendet worden sei, sodass allfällige Messergebnisse nicht verwertet werden dürften und auch die drei "- unerklärlichen -" (anfänglichen) Fehlmessungen leicht zu erklären seien.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die "Überprüfung" des Alkomaten durch den Hersteller mit der nach dem Maß- und Eichgesetz erforderlichen Eichung nicht gleichgesetzt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2000, Zl. 2000/03/0090).

Weiters vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine ernsten Zweifel dahin erwecken, dass jenes Gerät, mit welchem die Messung vorgenommen wurde, mit jenem ident ist, auf welches der Eichschein Bezug nimmt, handelt es sich doch dabei um bloße Vermutungen des Beschwerdeführers.

Auch ist den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen zu halten, dass der Umstand, dass bei den ersten Messungen kein verwertbares Ergebnis erzielt wurde, nicht auf die Fehlerhaftigkeit bzw. Funktionsuntüchtigkeit des Gerätes schließen lässt; das die Atemluftuntersuchung durchführende Straßenaufsichtsorgan war in diesem Fall vielmehr verpflichtet, die Untersuchung zu wiederholen. Ob die Unverwertbarkeit des Ergebnisses der ersten Messungen auf Aufstoßen oder auf andere Unregelmäßigkeiten zurückzuführen war, ist nicht entscheidend. Der Zugrundelegung des bei den weiteren Messungen erzielten Ergebnisses durch die belangte Behörde stand kein Hindernis entgegen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0208). Sohin war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ersten drei Fehlversuche, denen zwei gültige Messungen folgten, nicht geeignet, die Feststellung der belangten Behörde, das verwendete Gerät sei zum Zeitpunkt der Messung funktionstüchtig gewesen, zu erschüttern. Die belangte Behörde war daher auch nicht verpflichtet, in dieser Hinsicht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

Was den Vorwurf des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe trotz Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes (Krankheit des Beschwerdeführers als Grund für sein Nichterscheinen) die Verhandlung nicht vertagt, ist zu bemerken:

Gemäß § 51f Abs. 2 VStG hindert dann, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. § 24 VStG) anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der im § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs. 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden. Das Vorliegen des geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes ist von der Behörde von Amts wegen zu erforschen. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0212, unter Bezugnahme auf das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/04/0276.)

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings mit letztzitiertem Erkenntnis auch zum Ausdruck gebracht, dass ein allfälliger Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung eines vor ihm angefochtenen Bescheides führt, wenn dem - entsprechend den Beschwerdeausführungen - Relevanz zukommt.

Diese Relevanz darzutun, ist dem Beschwerdeführer allerdings nicht gelungen, sodass dahinstehen kann, ob die belangte Behörde zu Recht dem diesbezüglichen Vertagungsantrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen hat:

Der Beschwerdeführer bringt insoweit - zusammengefasst - lediglich (neuerlich) vor, seine Einvernahme und die damit gegebene Möglichkeit, "die Geschehensabläufe am 16.7.1997 zu schildern", hätten zur Feststellung durch die belangte Behörde führen müssen, dass der Alkomat wegen Funktionsfehler "falsche Messergebnisse ausdruckte bzw. anzeigte". Dass dies nicht zutrifft, wurde aber bereits oben - im Zusammenhang mit der Frage der Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens - aufgezeigt.

Schließlich sei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass das Ergebnis der Atemluftmessung nur durch die Einholung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt entkräftet werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 97/03/0230).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Dezember 2001

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitVerhältnis zu anderen Materien Normen VStGFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020004.X00

Im RIS seit

02.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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