Norm
ABGB §1175 A1Rechtssatz
Bei bürgerlichen Gesellschaften mit mehr als zwei Mitgliedern bewirkt der Tod eines Gesellschafters - ausgenommen es liegt eine Sonderregelung vor - das Ende seiner Mitgliedschaft und wird die Gesellschaft von den überlebenden Teilhabern fortgesetzt. Den Erben des verstorbenen Gesellschafters steht dann bloß der Anspruch auf Auszahlung des Wertes des Anteils des Verstorbenen in Geld zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0022263Dokumentnummer
JJR_19521008_OGH0002_0010OB00607_5200000_001