Norm
EheG §56 BRechtssatz
Eine Vereinbarung der Parteien, daß der eine Teil bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses auf die Einbringung der Scheidungsklage verzichtet, ist möglich und rechtswirksam, vorausgesetzt, daß diese vertragliche Vereinbarung nicht dem Wesen der Ehe widerspricht oder den guten Sitten widerstreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0057183Dokumentnummer
JJR_19521008_OGH0002_0010OB00811_5200000_001