TE Vwgh Beschluss 2001/12/21 99/02/0104

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Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GVG Stmk 1983 §10;
GVG Stmk 1983 §23 Abs1;
GVG Stmk 1983 §4 Abs1;
GVG Stmk 1983 §7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, in der Beschwerdesache der J in S, vertreten durch Dr. Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, Kadagasse 15, gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission des Landes Steiermark vom 22. Februar 1999, Zl. 8-22 He 3/23-99, (mitbeteiligte Partei: Familienstiftung in V, vertreten durch den Stiftungsrat AS, dieser vertreten durch Dr. Ludwig Draxler & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Reichsratsstraße 11) betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 1999 gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Grundverkehrsbezirkskommission bei der Bezirkshauptmannschaft vom 1. April 1999, mit welchem der Widmung des Vaters der Beschwerdeführerin vom 11. März 1994 sowie der Annahmeerklärung vom 15. Juli 1997 und der ergänzenden Annahmeerklärung vom 22. Juli 1997 der mitbeteiligten Partei die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 8 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 134/1993, (im Folgenden kurz: GVG) Folge, "behob" den erstinstanzlichen Bescheid und erteilte den vorgenannten Rechtsakten die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde u.a. aus, der Vater der Beschwerdeführerin habe mit Notariatsakt vom 11. März 1994 der mitbeteiligten Partei die in seinem grundbücherlichen Alleineigentum stehenden Liegenschaften und Liegenschaftsanteile sowie alle Fahrnisse, wo immer sich diese auf seinem gewidmeten "Besitz" befänden, samt allem rechtlichem und physischem Zubehör, allen Bestandteilen und allen Rechten und Pflichten, mit denen er diese besessen und benützt habe bzw. zu besitzen und benützen berechtigt gewesen sei, als statutarisches Stiftungsvermögen zugeeignet (Widmungserklärung). Unter Punkt IV dieses Notariatsaktes sei ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei die genannten Liegenschaften und Liegenschaftsanteile sowie die in der Widmungserklärung genannten Fahrnisse als statutarisches Stiftungsvermögen annähme. Am 13. März 1994 sei der Stifter verstorben. Mit schriftlicher Erklärung vom 15. Juli 1997 habe die mitbeteiligte Partei erklärt, mit sämtlichen Bestimmungen der in Form eines Notariatsaktes abgegebenen Widmungserklärung vom 11. März 1994 einverstanden zu sein und diese vollinhaltlich anzunehmen. Diese Erklärung sei durch eine weitere Erklärung vom 22. Juli 1997, mit welcher insbesondere die auf den Liegenschaften bestehenden Belastungen übernommen worden seien, ergänzt worden. Mit Schreiben vom 3. September 1997 habe die mitbeteiligte Partei um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung betreffend die widmungsgegenständlichen Liegenschaften und Grundstücke angesucht. Mit Bescheid der Grundverkehrsbezirkskommission vom 1. April 1998 sei diesen Rechtsakten die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt worden, weil der im Hinblick auf § 8 Abs. 3 GVG genannte, fachlich geeignete Beauftragte nicht in die Sachverständigenliste für den landwirtschaftlichen Bereich eingetragen gewesen sei und überdies die pflichtteilsberechtigten Kinder des verstorbenen Stifters im Falle der Genehmigung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes ihren Pflichtteil und die Alleinerbin eine Pflichtteilsergänzung "sofort verlangen würden". Diesen Forderungen könnte aber nur durch Abverkäufe land- und forstwirtschaftlichen "Besitzes" des Widmungsgegenstandes nachgekommen werden, was in der Folge den Gesamtbetrieb gefährden würde.

Diese Einwände seien - so die belangte Behörde - nicht zutreffend. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass mit der gegenständlichen Widmung in Verbindung mit der Annahmeerklärung das gesamte Gut der mitbeteiligten Partei zugeeignet werden solle und damit der leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Teilbetrieb im Rahmen des Gutes erhalten werde. Auch sei der Zweck der Familienstiftung unter anderem auf die Fortführung der land- und forstwirtschaftlichen Gutsbetriebe gerichtet und werde die Selbstbewirtschaftung des Teilbetriebes durch die Beauftragung von Dipl. Ing. G. zur Leitung des Betriebes gewährleistet. Der bestehende Tierpark sei nicht als Teilbetrieb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzusehen und daher entsprechend der Definition des § 2 Abs. 2 GVG nicht zu berücksichtigen. Die Bestimmung des § 10 Z. 5 GVG vermöge den Rechtserwerb nicht zu verhindern, da etwaige gegen die mitbeteiligte Partei gerichtete Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche keine rechtsgeschäftliche Gegenleistung im Sinne dieser Vorschrift seien. Auf Grund der gegebenen Rechtslage und des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die belangte Behörde vorliegenden Sachverhaltes sei kein Anhaltspunkt gegeben, dass die mitbeteiligte Partei die Erwerbsvoraussetzungen des § 8 GVG nicht erfülle, weshalb der Rechtserwerb zu genehmigen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 412, zitierte Vorjudikatur) ist eine Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann. Ein solcher Fall liegt hier vor:

Die Beschwerdeführerin - die sich "als mit Beschluss des BG ... mit der Besorgung der Verwaltung der Verlassenschaft nach ihrem Vater ... beauftragte Alleinerbin" bezeichnet - erachtet sich in ihrem Recht auf Einbeziehung aller Grundstücke, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden, in das grundverkehrsbehördliche Genehmigungsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 GVG, sowie in ihrem Recht auf Versagung von grundverkehrsbehördlichen Genehmigungen nach den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 10 Z. 5 GVG verletzt.

Nach § 53 Abs. 1 GVG sind Parteien im Genehmigungsverfahren die Parteien des Rechtsgeschäftes, alle Miteigentümer am Gegenstand des Rechtsgeschäftes sowie im Falle eines Erwerbs von Todes wegen der Vermächtnisnehmer und die Erben. Der Beschwerdeführerin stand sohin allenfalls Parteistellung zu. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführerin allein dadurch die von ihr entsprechend ihrer oben bezeichneten Eigenschaft im Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiv öffentlichen Rechte - womit die Beschwerdeführerin eine Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung anstrebt - zukamen. Der Schutz dieser im GVG verankerten öffentlichen Interessen war im Beschwerdefall allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet, die das Ziel des Grundverkehrsgesetzes von Amts wegen zu verfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1990, Zl. 90/02/0115).

Sohin war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil Schriftsatzaufwand für sämtliche Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insgesamt nur einmal gebührt.

Wien, am 21. Dezember 2001

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020104.X00

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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