Norm
ABGB §91Rechtssatz
Wird Scheidung und Schuldausspruch getrennt und die Scheidung rechtskräftig ausgesprochen, so kann auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 EO, welche für die Dauer des Ehestreites erlassen wurde, bis zur rechtskräftigen Lösung der Verschuldensfrage Exekution geführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0005838Dokumentnummer
JJR_19521008_OGH0002_0030OB00538_5200000_001