Norm
JN §58Rechtssatz
Bei der Klage auf rückständige Ausgedingsleistung kommt für die Festsetzung des Streitwertes in zweiter Instanz nur der Wert der rückständigen Ausgedingsleistungen, nicht aber jener des Ausgedingsrechtes selbst in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0042517Dokumentnummer
JJR_19521008_OGH0002_0010OB00827_5200000_001