Norm
AußStrG §9 FRechtssatz
Ein voll Entmündigter ist zur Erhebung eines Rechtsmittels im Pflegschaftsverfahren weder selbst noch durch einen Vertreter befugt, auch wenn dieser Vertreter im vorangegangenen Entmündigungsverfahren bzw in einem anderen vorangegangen Rechtsstreit vom Entmündigten bevollmächtigt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0006521Dokumentnummer
JJR_19521008_OGH0002_0010OB00826_5200000_001