RS OGH 1952/10/8 3Ob623/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1952
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Norm

ABGB §163 I2
ZPO §530 Abs1 Z7 G5
ZPO §531

Rechtssatz

Wenn im Vorprozeß der Blutgruppenbeweis mangels Erlages eines Kostenvorschusses präkludiert war, kann doch wegen neu angebotener Beweise für einen Mehrverkehr die Wiederaufnahme bewilligt werden (die Kenntnis des Mehrverkehrs hätte zu einer anderen Entscheidung im Vaterschaftsprozeß führen können, weil das Gericht vielleicht auch ohne Kostenvorschuß den Sachverständigenbeweis von Amts wegen durchgeführt hätte).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 623/52
    Entscheidungstext OGH 08.10.1952 3 Ob 623/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0048363

Dokumentnummer

JJR_19521008_OGH0002_0030OB00623_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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