Norm
ZPO §502 Abs3 und Abs5 FRechtssatz
Wurde die Berufungsentscheidung, die das Urteil der ersten Instanz nach § 496 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO aufgehoben hat, trotz Rechtskraftvorbehaltes nicht angefochten, so ist das Berufungsurteil, welches das auf Grund der im Aufhebungsbeschluß ausgesprochenen Rechtsansicht gefällten Urteil bestätigt, nur anfechtbar, wenn der Wert des Gegenstandes der Berufungsentscheidung die in den §§ 500 Abs 2, 502 Abs 3 ZPO bezeichnete Grenze überschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0043083Dokumentnummer
JJR_19521008_OGH0002_0010OB00827_5200000_002