Norm
StPO §345 Abs1 Z8Rechtssatz
Die Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung macht diese nur dann zur unrichtigen, wenn sie zufolge ihrer Unvollständigkeit zu Missverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die Hauptfrage oder Eventualfrage gerichtet ist, zu irriger Auslegung der in den einzelnen Fragen enthaltenen Ausdrücke des Gesetzes, zu Irrtümern über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander oder über die Folgen der Bejahung oder Verneinung der einzelnen Fragen Anlass geben kann. Die Wiedergabe des Gesetzestextes kann genügen, wenn der Gesetzestext gemeinverständlich ist und die Tatbestandsmerkmale eindeutig und einfach umschrieben sind.
Entscheidungstexte