Norm
EO §1 Z12 IDRechtssatz
Wurde gerichtliche Exekution von einem Sozialversicherungsinstitut beantragt, dann richtet sich das weitere Verfahren ausschließlich nach den Vorschriften der Exekutionsordnung. Daher hat auch nur das Gericht und nicht die Verwaltungsbehörde über Aufschiebungsanträge zu entscheiden. Eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde nach § 89 Abs 2 SV-ÜG ist nicht Voraussetzung für die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000177Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011