Norm
ZPO §502 Abs5 FRechtssatz
Ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes im zweiten Rechtsgang - nach vorhergegangener Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Urteils erster Instanz - ist nach § 502 Abs 5 ZPO mit Revision nur insoweit anfechtbar, als es sich infolge der im Aufhebungsbeschluß bindend ausgesprochenen rechtlichen Beurteilung von dem im ersten Rechtsgang erlassenen Urteil erster Instanz unterscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0043123Dokumentnummer
JJR_19521015_OGH0002_0020OB00747_5200000_001