RS OGH 1952/10/15 1Ob840/52, 6Ob526/88, 1Ob526/90, 1Ob273/97x, 1Ob223/99x, 10Ob344/99g, 10Ob105/05x,

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Veröffentlicht am 15.10.1952
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Norm

HGB §377 B

Rechtssatz

I. Der Käufer, der sich zur Begründung eines Schadenersatzanspruches auf Mängel der Ware beruft, hat diese zu beweisen. Bestreitet der Verkäufer bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft, dass die Mängel rechtzeitig und gehörig gerügt sind, so hat der Käufer zu beweisen, dass er rechtzeitig eine gehörige Mängelanzeige mündlich erstattet oder schriftlich abgesandt hat.

II. § 377 HGB legt dem Käufer keine "Untersuchungspflicht" in dem Sinne auf, dass deren Verletzung wie eine Genehmigung der Ware wirkt. Nicht die Unterlassung der Untersuchung, sondern die Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige der Mängel hat die im § 377 Abs 2 HGB bestimmten rechtlichen Folgen. Die Bedeutung der Untersuchung liegt nur darin, dass die für die ordnungsmäßige Untersuchung erforderliche Frist maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige ist. An der Rechtsprechung des Reichsgerichtes (RGZ 96,175 ff) wird festgehalten.

BGH vom 18.03.1952, I ZR 77/51; Veröff: SdJZ 1952,599

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 840/52
    Entscheidungstext OGH 15.10.1952 1 Ob 840/52
  • 6 Ob 526/88
    Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 526/88
    Auch; nur: Der Käufer, der sich zur Begründung eines Schadenersatzanspruches auf Mängel der Ware beruft, hat diese zu beweisen. Bestreitet der Verkäufer bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft, daß die Mängel rechtzeitig und gehörig gerügt sind, so hat der Käufer zu beweisen, dass er rechtzeitig eine gehörige Mängelanzeige mündlich erstattet oder schriftlich abgesandt hat. (T1)
  • 1 Ob 526/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 526/90
    nur: Bestreitet der Verkäufer bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft, dass die Mängel rechtzeitig und gehörig gerügt sind, so hat der Käufer zu beweisen, dass er rechtzeitig eine gehörige Mängelanzeige mündlich erstattet oder schriftlich abgesandt hat. (T2) Veröff: WBl 1990,247
  • 1 Ob 273/97x
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 273/97x
    Auch; nur: Der Käufer hat zu beweisen, dass er rechtzeitig eine gehörige Mängelanzeige mündlich erstattet oder schriftlich abgesandt hat. (T3)
  • 1 Ob 223/99x
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 223/99x
    nur: Der Käufer hat zu beweisen, dass er rechtzeitig eine gehörige Mängelanzeige erstattet hat. (T4); Beisatz: Die Mängelrüge erhält nur die Rechte zur Geltendmachung der ausreichend bezeichneten Mängel. Ein "Nachschieben" anderer Mängel ist nicht möglich. (T5)
  • 10 Ob 344/99g
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 Ob 344/99g
    Beis wie T2
  • 10 Ob 105/05x
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 Ob 105/05x
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 35/08w
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 35/08w
    nur ähnlich wie T2
  • 7 Ob 171/10p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 7 Ob 171/10p
    Auch; nur ähnlich T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0062557

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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