Norm
ABGB §877Rechtssatz
Bei einem Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB hat analog zu § 877 ABGB die Rückstellung des beiderseits Geleisteten Zug um Zug zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0016341Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.10.2012