RS OGH 1952/10/15 1Ob814/52, 7Ob601/91, 4Ob2158/96y, 1Ob127/06t, 8Ob88/14w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1952
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Norm

ZPO §567

Rechtssatz

Die Anwendung des § 567 ZPO ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:

1. Vorliegen eines Bestandvertrages von bestimmter Dauer und

2. Erlöschen des Bestandvertrages laut Vertragsinhalt durch bloßen Zeitablauf allein (vgl auch 1 Ob 463/52).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 814/52
    Entscheidungstext OGH 15.10.1952 1 Ob 814/52
    Veröff: MietSlg 2697
  • 7 Ob 601/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 7 Ob 601/91
    Auch; Beisatz: Maßgebend ist daher nur, ob das Bestandverhältnis nach dem Willen der Parteien zu einem bestimmten Zeitpunkt enden soll oder nicht. Wird eine solche Vereinbarung während der aufrechten Bestanddauer wirksam getroffen, so kommt keine Aufkündigung mehr in Frage. (T1) Veröff: WoBl 1992,106 = SZ 64/168 = RZ 1993/28 S 78
  • 4 Ob 2158/96y
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2158/96y
    Auch
  • 1 Ob 127/06t
    Entscheidungstext OGH 23.01.2007 1 Ob 127/06t
  • 8 Ob 88/14w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 88/14w
    Auch; Beisatz: Mit einem Übergabsauftrag kann bei befristeten Bestandverträgen, die ohne vorangegangene Aufkündigung allein durch den Ablauf der Bestanddauer enden, vorweg die Übergabe bzw Übernahme des Bestandobjekts zum Zeitpunkt des vereinbarten Vertragsendes gefordert und durchgesetzt werden. Diese Möglichkeit bezieht sich nur auf befristete Bestandverträge mit einem unbedingten Endtermin. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044885

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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