- 3 Ob 634/52
Entscheidungstext OGH 16.10.1952 3 Ob 634/52
- 2 Ob 852/54
Entscheidungstext OGH 17.12.1954 2 Ob 852/54
- 2 Ob 30/55
Entscheidungstext OGH 22.04.1955 2 Ob 30/55
- 3 Ob 208/55
Entscheidungstext OGH 04.05.1955 3 Ob 208/55
Ähnlich; Veröff: JBl 1955 H24,628
- 3 Ob 645/56
Entscheidungstext OGH 30.01.1957 3 Ob 645/56
- 2 Ob 657/57
Entscheidungstext OGH 12.03.1958 2 Ob 657/57
Veröff: EvBl 1958/203 S 327 = JBl 1958 H15/16 S 407
- 5 Ob 469/58
Entscheidungstext OGH 25.02.1959 5 Ob 469/58
- 5 Ob 479/59
Entscheidungstext OGH 14.10.1959 5 Ob 479/59
- 5 Ob 182/63
Entscheidungstext OGH 21.11.1963 5 Ob 182/63
Beisatz: Neue serologische Verfahren im Vaterschaftsprozess bilden keinen Wiederaufnahmsgrund. (T1)
Veröff: EvBl 1964/70 S 104
- 7 Ob 225/64
Entscheidungstext OGH 19.08.1964 7 Ob 225/64
Beisatz: Neue serologische Verfahren bilden keinen Wiederaufnahmsgrund. (T2)
Veröff: RZ 1965,101
- 5 Ob 112/65
Entscheidungstext OGH 30.09.1965 5 Ob 112/65
- 7 Ob 386/65
Entscheidungstext OGH 16.02.1966 7 Ob 386/65
Beis wie T2; Veröff: EFSlg 7276
- 5 Ob 133/72
Entscheidungstext OGH 19.09.1972 5 Ob 133/72
Beisatz: Allgemein für nachträglich beigebrachte Sachverständigengutachten. (T3)
- 1 Ob 57/73
Entscheidungstext OGH 04.04.1973 1 Ob 57/73
Beis wie T1
- 4 Ob 598/73
Entscheidungstext OGH 29.01.1974 4 Ob 598/73
Auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1974,89
- 8 Ob 124/82
Entscheidungstext OGH 17.06.1982 8 Ob 124/82
Beisatz: Unzulässig, eine Wiederaufnahmsklage darauf zu stützen, dass ein anderer Sachverständiger später ein abweichendes Gutachten erstattet habe. (T4)
- 2 Ob 677/85
Beis wie T4
- 10 ObS 91/87
Beis wie T4; Beisatz: Der Wiederaufnahmswerber müsste in einem solchen Fall vielmehr etwa den Nachweis erbringen, dass der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe (EvBl 1961/26; SZ 49/67) oder dass die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basieren, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war (8 Ob 124/82). (T5)
Veröff: SSV - NF 1/40
- 2 Ob 17/88
Beis wie T4; Beisatz: Eine aus späteren Tatumständen sich ergebende Unrichtigkeit eines im Vorprozess erstatteten Gutachtens oder die mangelnde fachliche Eignung des im Vorprozess vernommenen Sachverständigen erfüllen nicht die Voraussetzungen des Wiederaufnahmsgrundes nach
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T6)
Veröff: ZVR 1989/99 S 158
- 10 ObS 225/93
Beis wie T4; Beis wie T5
- 1 Ob 46/95
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Eine aus späteren Tatumständen sich ergebende Unrichtigkeit eines im Vorprozess erstatteten Gutachtens oder die mangelnde fachliche Eignung des im Vorprozess vernommenen Sachverständigen erfüllen nicht die Voraussetzungen des Wiederaufnahmsgrunds nach
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T7)
- 2 Ob 2127/96z
Entscheidungstext OGH 30.05.1996 2 Ob 2127/96z
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7
- 1 Ob 575/95
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6
- 10 ObS 2118/96k
Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 ObS 2118/96k
Beis wie T4; Beis wie T5
- 8 ObA 2353/96d
Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 ObA 2353/96d
- 10 ObS 10/97m
Auch; Beis wie T4
- 10 ObS 270/98y
Auch; Beis wie T5
- 10 ObS 394/98h
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ob es sich tatsächlich um eine neue wissenschaftliche Methode, sohin um einen zulässigen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO handelt, ist nicht im Vorprüfungsverfahren, sondern erst nach entsprechender Prüfung im Wiederaufnahmsverfahren zu beurteilen. (T8)
- 10 ObS 215/99m
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7
- 10 ObS 157/00m
Auch; Beis wie T4
- 9 Ob 299/00m
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Weder die Unrichtigkeit eines im Vorprozess erstatteten Gutachtens noch der Umstand, dass später ein anderer Gutachter ein abweichendes Gutachten erstattet hat, erfüllen die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmsgrund im Sinn des
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T9)
- 6 Ob 15/03d
Auch
- 8 Ob 3/03d
Auch; Beis wie T5
- 10 ObS 169/03f
Beis wie T5; Beisatz: Beruhten die im Hauptprozess erstatteten Sachverständigengutachten jedoch auf einer unzulänglichen Grundlage, war somit die Entscheidungsgrundlage noch nicht vollständig, kann auch einem nachträglich erstatteten Gutachten, durch welches die Urteilsgrundlage vervollständigt wird, insbesondere auch, wenn es auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethoden beruht, die zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens im Vorprozess noch nicht bekannt waren, die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden. (T10)
Veröff: SZ 2003/76
- 3 Ob 186/04f
Vgl; Beisatz: Ohne Dazutreten weiterer Umstände ist ein neues Gutachten kein neues Beweismittel, das geeignet wäre, eine günstigere Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren herbeizuführen. (T11)
- 9 Ob 7/05b
Beis wie T11; Beis wie T10 nur: Beruhten die im Hauptprozess erstatteten Sachverständigengutachten jedoch auf einer unzulänglichen Grundlage, war somit die Entscheidungsgrundlage noch nicht vollständig, kann auch einem nachträglich erstatteten Gutachten, durch welches die Urteilsgrundlage vervollständigt wird, die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden. (T12)
- 7 Ob 92/05p
Auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Ab wann von einer „neuen wissenschaftlichen Methode" gesprochen werden kann, ist vor allem auch Tatfrage und hängt jedenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab. (T13)
- 8 Ob 52/05p
Beis wie T12; Beisatz: Von einem Wiederaufnahmsgrund in diesem Sinne kann aber nur dann die Rede sein, wenn die Unzulänglichkeit der Grundlagen des im Hauptprozesses eingeholten Gutachtens nicht nur unsubstantiiert behauptet, sondern durch konkretes und schlüssiges Vorbringen dargetan wird. (T14)
- 10 ObS 104/06a
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem nach den Klagsbehauptungen ein Arzt nach Abschluss des Hauptverfahrens eine Stellungnahme abgegeben hat, deren Ergebnis von dem im Hauptverfahren eingeholten neurologischen Gutachten abweicht. (T15)
Beis wie T5
- 2 Ob 8/06z
Auch; Beisatz: Dazu bedürfte es weiterer Umstände, etwa des Nachweises, dass eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt wurde oder neue wissenschaftliche Methoden entdeckt wurden, deren Anwendung im Hauptverfahren zu anderen Erkenntnissen hätte führen können. (T16)
- 10 ObS 151/06p
Vgl auch; Beis wie T5
- 2 Ob 230/06x
Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T16
- 9 Ob 59/07b
Beis wie T3
- 9 Ob 79/07v
- 1 Ob 59/08w
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage ist auch dann unzulässig, wenn die Partei schon im Vorverfahren Anlass gehabt hätte, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dies jedoch unterlassen hat. (T17)
Beisatz: Dies ist jedoch auf jene Fälle zu beschränken, in denen die Partei ausreichende Gründe zur Annahme haben musste, ein Sachverständigengutachten wäre geeignet, zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu bringen. (T18)
- 3 Ob 194/08p
Vgl auch; vgl Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T11
- 2 Ob 184/08k
Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Die Berufung auf neue Untersuchungsmethoden setzt hiebei voraus, dass diese im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch unbekannt gewesen sind. (T19)
- 2 Ob 206/09x
Vgl Beis wie T5; Vgl Beis wie T10; Beis wie T16; Beis wie T19
- 2 Ob 37/10w
- 10 ObS 69/12p
Entscheidungstext OGH 26.06.2012 10 ObS 69/12p
Auch; Beis wie T6
- 9 Ob 32/13s
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 32/13s
Auch; Beisatz: Auch das nach
§ 281a ZPO verwendete Sachverständigengutachten stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wenn dieses im Hauptverfahren nicht vorgelegen ist, so wäre es am Kläger gelegen, dieses Beweismittel zu beantragen. (T20)
- 9 Ob 70/13d
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 Ob 70/13d
Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14
- 10 ObS 41/14y
Entscheidungstext OGH 19.05.2014 10 ObS 41/14y
Vgl; Beis wie T5
- 10 ObS 34/14v
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 34/14v
Vgl auch; Beis wie T12
- 5 Ob 145/14f
Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 145/14f
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14
- 1 Ob 188/14z
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 188/14z
Vgl auch
- 1 Ob 3/15w
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 3/15w
Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14
- 10 ObS 121/15i
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 10 ObS 121/15i
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 2 Ob 194/16t
Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 194/16t
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
- 10 ObS 33/17a
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 ObS 33/17a
Beis ähnlich wie T6; Beis wie T15
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