Norm
StPO §187Rechtssatz
Nur der Untersuchungsrichter kann beurteilen, ob geschmuggelte Briefe eines Untersuchungshäftlings für die gegen ihn geführte Untersuchung von Bedeutung sind. Schmuggel von Briefen für Untersuchungshäftlinge durch einen Justizwachmann ist Amtsmißbrauch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0097726Dokumentnummer
JJR_19521017_OGH0002_0050OS00673_5200000_001