TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/8 96/12/0277

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Veröffentlicht am 08.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Dr. J in W, gegen den Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 6. August 1996, Zl. PrZ 1453/96-MDPLTG, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Magistratsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG.

Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 (DO 1966) wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die zu einer Störung des Dienstbetriebes führten) in den Ruhestand versetzt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene und unter Zl. 89/12/0143 protokollierte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 17. Dezember 1990 als unbegründet abgewiesen.

Zu diesem Ruhestandsversetzungsbescheid brachte der Beschwerdeführer in der Folge ebenso wie zum hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1990 Wiederaufnahmeanträge sowie Wiederaufnahmeanträge zu in diesem Zusammenhang ergangenen hg. Erkenntnissen ein (vgl. zu den Wiederaufnahmeanträgen nach § 69 AVG zB das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 93/12/0178, und den den sich darauf beziehenden Wiederaufnahmeantrag nach dem VwGG erledigenden hg. Beschluss vom 3. April 2001, Zl. 95/12/0355; ebenso das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 93/12/0184, und den hg. Beschluss vom 3. April 2001, Zl. 95/12/0352; das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2001, Zl. 95/12/0119. Zu den Wiederaufnahmeanträgen nach dem VwGG gegen das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1990 siehe zB die hg. Beschlüsse vom 8. November 1995, Zl. 93/12/0276, vom 24. November 1995, Zl. 95/12/0176, vom 3. April 2001, Zl. 95/12/0348 und Zl. 95/12/0351 ua). Außerdem stellte er im Zusammenhang mit dem obzitierten Ruhestandsversetzungsbescheid einige Feststellungsanträge (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 8. Juni 1994, Zl. 92/12/0243, vom 8. November 1995, Zl. 93/12/0188, vom 24. November 1995, Zl. 94/12/0390 und Zl. 94/12/0344 ua) bzw. auf Reaktivierung (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/12/0110).

Mit Schreiben vom 4. März 1996 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde einen Antrag auf "Feststellung der Nichteinhaltung zwingender Regeln der Geschäftsordnung des Wiener Stadtsenates anlässlich des Falles Pr.Z. 2013/89 (betreffend vorzeitige Pensionierung ohne rechtsgültigen Einzelbeschluss und ohne maßgeblichen Sachverhalt)".

Er führte darin einerseits aus, dass allen Kollegialbehörden der Stadt bekannt sei, dass der laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte maßgebliche Sachverhalt ("Prognoseerstellung betreffend die Behauptung über eine dauernde zukünftige Dienstunfähigkeit auf Grund einer erwiesenen dauernden Dienstunfähigkeit im letzten Zustandszeitraum") vom Wiener Stadtsenat in der "Kausa Pr.Z. 2013/89" nicht erhoben bzw. "in einem Verwaltungsverfahren erzeugt" worden sei; bisher sei von Beamten des Magistrates der Stadt Wien jedoch wahrheitswidrig behauptet worden, die Dienstunfähigkeit bestünde in einer mangelnden Einsicht in rechtliche Zusammenhänge; derartige Behauptungen ohne Sachverhaltssubstrat seien rechtswidrig.

Anderseits machte der Beschwerdeführer geltend, dass von Beamten der Stadt Wien behauptet werde, der Wr. Stadtsenat habe auch das Aktenstück Pr.Z. 2013/89, welches mit Bescheid überschrieben werde und aus über 100 Seiten Begründungstext bestehe, auch nach zwingenden Regeln der Geschäftsordnung in seiner Funktion als Kollegialbehörde beschlossen; einen Einzelbeschluss hätten die Behauptenden jedoch bisher nicht vorweisen können. Der Protokollführer habe keinen solchen aufgezeichnet und aufzeichnen können, wenn erwiesenermaßen der Berichter Dr. M. (damals wegen Urlaubs aushilfsweise einspringender amtsführender Stadtrat) das Schriftstück Pr.Z. 2013/89 weder inhaltlich gekannt habe noch sich bereit gefunden habe, dieses den übrigen unwissenden, kurzfristig geladenen Mitgliedern des Stadtsenats zu verlesen. Die übrigen Mitglieder hätten auch keine ausreichende Zeit erhalten, um sich nach zugrundeliegenden Verwaltungsakten zu erkundigen. Pr.Z. 2013/89 sei auch nicht als vorzeitiger Pensionierungsfall mit einem außergewöhnlich umfangreichen Begründungstext bekannt gegeben oder zur vorherigen Versendung in Kopie von den übrigen Routinefällen von Pensionierungen aus Altersgründen ausgezeichnet worden. Darüber hinaus fehle es an der gesetzmäßigen Beratung, die jeder einzelnen Abstimmung über den Inhalt eines Begründungstextes eines Bescheidentwurfes voranzugehen habe. Ohne Verlesung (ohne Bericht), ohne Erörterung des Sachverhaltes, ohne Kenntnis der zugrundeliegenden Akten auf Seiten der Mitglieder des Kollegialorgans Wr. Stadtsenat könne rechtslogisch kein rechtsgültiger Konsensus zu einem Kollegialbehördenbeschluss in einer bescheidmäßig abzuhandelnden Verwaltungssache abgeleitet werden. Der Magistratsvizedirektor Dr. A. habe rechtswidrigerweise einen Stadtsenatsbeschluss unterstellt.

Eine gesetzmäßige Prüfung habe der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht in dem nunmehr vom Beschwerdeführer beantragten Sinne durchgeführt bzw. durchführen können, weshalb er zu diesem Antrag berechtigt sei, da es wesentlich sei, ob ein einmal in Beschwerde gezogener Bescheidentwurf nur ein Bescheidentwurf sei, denn davon hänge wiederum die bedeutende Rechtsfrage ab, ob der Beschwerdeführer rechtsgültig pensioniert worden sei. Davon hänge auch die Beantwortung der Frage ab, ob Beamte der Stadt Wien der Gebietskörperschaft Wien erheblichen Schaden zugefügt hätten und den Verwaltungsgerichtshof insofern getäuscht hätten, als sie den Anschein erzeugten, es wäre ein rechtsgültiger Einzelbeschluss in der Kausa Pr.Z. 2013/89 durch unwissende Mitglieder des Stadtsenates gefasst worden.

Es werde der Antrag gestellt, vor Erlassung des Feststellungsbescheides das Ergebnis der Vernehmungen allen damals in der Sitzung vom 11. Juli 1989 anwesenden Mitgliedern des Stadtsenates vorzuhalten, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Mit 11. März 1996, 18. April 1996, 5. Mai 1996, 13. Mai 1996, 28. Mai 1996, 13. Juni 1996, 22. Juli 1996, 23. Juli 1996, 26. Juli 1996 und 1. August 1996 datierten Schreiben brachte der Beschwerdeführer weitere Schriftsätze zur Untermauerung der im Antrag vom 4. März 1996 erhobenen Vorwürfe ein.

In der Sitzung vom 6. August 1996 beschloss die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Nichteinhaltung zwingender Regeln der Geschäftsordnung anlässlich des Falles Pr.Z. 2013/89 zurückwies.

Nach der Wiedergabe des Sachverhaltes führte die belangte Behörde aus, dass ein Feststellungsbescheid ein Bescheid sei, der das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststelle. Nach ständiger Rechtsprechung beider Höchstgerichte des öffentlichen Rechts werde der Partei die Berechtigung zuerkannt, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung sei und insofern im Interesse der Partei liege. Der Antragsteller müsse aber ein rechtliches Interesse daran haben, dass ein Rechtsverhältnis oder Recht durch den beantragten verwaltungsbehördlichen Bescheid festgestellt werde. Ein solches rechtliches Interesse liege nur dann vor, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Antragstellers angesehen werden könne.

Wende man diese Grundsätze auf den Anlassfall an, so sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein geeignetes Mittel zur Abwendung der Rechtsgefährdung zur Verfügung gestanden wäre, wenn er den behaupteten Verfahrensfehler im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgrund seiner Bescheidbeschwerde vom 27. Juli 1989 aufgezeigt hätte. Da diese Möglichkeit bestanden habe, sei kein rechtliches Interesse, welches ein Feststellungsverfahren rechtfertigen würde, gegeben. Hiezu sei ergänzend anzumerken, dass das Verwaltungsverfahren, auf welches sich der Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989, Pr.Z. 2013/89, stütze, vom Verwaltungsgerichtshof überprüft worden sei. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, mit welchem die Beschwerde abgewiesen worden sei, habe keine Feststellung enthalten, dass der behauptete Verfahrensfehler vorgelegen sei.

Weiters sei auszuführen, dass kein Feststellungsanspruch des Beschwerdeführers gegeben sei, weil es sich bei der vorliegenden Frage weder um die Klarstellung eines Rechtsverhältnisses handle noch ein subjektiv-rechtlich begründetes Interesse des Beschwerdeführers gegeben sei, da der Beschwerdeführer, wenn die von ihm beantragte Feststellung getroffen würde, keine rechtliche Möglichkeit hätte, die Aufhebung des Bescheides des Stadtsenates vom 11. Juli 1989 zu erwirken, da auf die Erlassung eines entsprechenden Aufhebungsbescheides kein Rechtsanspruch bestehe.

Da nach herrschender Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auch die bescheidmäßige Feststellung von Tatsachen - dies jedoch nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - zulässig sei, sei weiters zu prüfen gewesen, ob die Dienstordnung 1994, das Wiener Personalvertretungsgesetz oder die Wiener Stadtverfassung eine derartige Bestimmung enthielten. Es finde sich jedoch in keiner der genannten Normen ein Hinweis auf eine Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellung.

Da sich die beantragte Feststellung als unzulässig erwiesen habe, sei dem Ersuchen des Beschwerdeführers auf Vernehmung der Mitglieder des Stadtsenates und Vorhalt des Vernehmungsergebnisses sowie den sonst gestellten Verfahrensanträgen nicht stattzugeben gewesen.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Feststellungsantrag verletzt.

Er erstattet dazu im Wesentlichen das gleiche Vorbringen wie im Verwaltungsverfahren. Außerdem weist er darauf hin, dass der angebliche Verstoß gegen die Geschäftsordnung des Stadtsenates - mangelnde Aktenkenntnis des stellvertretenden Berichters, mangelnder "maßgeblicher Sachverhalt über den letzten Zustand", mangelnder Bericht an die anderen Mitglieder des Stadtsenates - zum Zeitpunkt der Erhebung der unter Zl. 89/12/0143 protokollierten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde weder ihm noch dem Verwaltungsgerichtshof bekannt gewesen sei. Er erklärt ferner, dass das Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, zu Unrecht ergangen sei, weil es an einem rechtsgültigen Bescheidbeschluss der belangten Behörde und damit an einer Voraussetzung für ein mit Erkenntnis abzuschließendes Beschwerdeverfahren gefehlt habe.

In einem Feststellungsverfahren darüber, ob ein Kollegialbehördenbeschluss über eine dienstrechtliche Statusveränderung rechtsverbindlich stattgefunden habe, gehe es zweifellos auch nicht um eine bloße Tatsachenfeststellung, sondern um die Beurteilung eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstbehörde.

Zum rechtlichen Interesse an der beantragten Feststellung bringt der Beschwerdeführer ferner vor, dass der Verwaltungsgerichtshof ab Kenntnisnahme der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ruhestandsversetzungsbescheides gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, mit allen ihm rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages das Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, zu beseitigen und unter Berücksichtigung der Feststellung, dass es in der "Kausa Pr.Z. 2013/89" keinen rechtsgültig beschlossenen Bescheid gebe, diesem Erkenntnis ohne rechtsgültigen Bescheid somit die notwendige Basis entzogen sei, das Verfahren beschlussmäßig zu beenden.

Durch die Feststellung, dass es keinen Beschluss über den Bescheidentwurf gebe, würde, so der Beschwerdeführer, unmittelbar die Rechtswirkung eintreten, dass kein Bescheid vorliege.

Eine Sanierung derart, dass ein Bescheidentwurf durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Bescheid werde, sei im Gesetz ebenso wenig vorgesehen wie eine "Verschweigung" der Geltendmachung dieses groben Regelverstoßes. Der Mangel sei nicht deshalb nicht festgestellt worden, weil eine Prüfung in diese Richtung stattgefunden hätte, sondern weil eben keine Prüfung nach den Regeln der Geschäftsordnung des Wiener Stadtsenates stattgefunden habe. Es gebe keine Norm in der Rechtsordnung, wonach der Verwaltungsgerichtshof einen Mangel von derartiger, die Konstituierung eines Bescheides betreffenden Gewichtung für alle Zukunft sanieren könnte.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Verfahren nur die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Recht auf inhaltliche Erledigung der von ihm begehrten Feststellung, nämlich der angeblichen Ungültigkeit des Beschlusses der belangten Behörde über den Ruhestandsversetzungsbescheid, zugekommen ist oder nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1983, Zl. 82/12/0085, 82/12/0062, sowie vom 13. Oktober 1986, Zl. 85/12/0119 und 85/12/0120, sowie die dort angeführte Rechtsprechung) sind Verwaltungsbehörden berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn diese entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse der Partei liegen und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Unzulässig ist es hingegen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen gewesen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu machen. Es muss mithin für die Feststellung ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei begründeter Anlass gegeben sein. Ein solcher Anlass liegt aber jedenfalls nicht vor, wenn über die maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens zu entscheiden ist.

Der Beschwerdeführer behauptet - auf das Wesentlichste zusammengefasst - zum einen, dass Mängel im Rahmen der der Willensbildung der belangten Behörde vorgelagerten Phase (wie zB keine Verlesung des Bescheidentwurfes; keine ausreichende Information darüber, dass es sich im Fall der Pensionierung des Beschwerdeführers um keinen Routinefall handelt) stattgefunden haben. Zum anderen bringt er vor, dass keine gültige Beschlussfassung im Stadtsenat stattgefunden habe und daher ein absolut nichtiger Bescheid vorliege. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel tatsächlich vorlägen, führten sie lediglich zu einer Rechtswidrigkeit des Ruhestandsversetzungsbescheides, die im Rahmen der gegen diesen Bescheid offenstehenden (außerordentlichen) Rechtsmittel (Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts; Wiederaufnahme nach § 69 AVG) geltend zu machen waren (sind), wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht hat, nicht aber zur absoluten Nichtigkeit dieses Bescheides. Insbesondere ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Bescheid, der nach seinem Erscheinungsbild intendiert, einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, auch dann, wenn ihm kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt, so zu betrachten, als ob er von der unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. In diesem Fall liegt also trotz mangelnder Willensbildung zwar ein vernichtbarer, aber kein (absolut) nichtiger Verwaltungsakt vor (vgl. dazu die in E 337 zu § 68 AVG bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, angeführten Judikaturzitate).

Bei dieser Rechtslage besteht aber für die vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen kein Anspruch auf eine Sachentscheidung. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 , 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 8. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996120277.X00

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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