Norm
AngG §16 IIIRechtssatz
Wenn die Leistung der Weihnachtsremunertion durch den Präsidenten an alle Angestellten angeordnet wurde, so erwirbt damit jeder einzelne den Anspruch auf die Leistung und sie kann nun nicht einem beliebigen Angestellten verweigert werden (auch nicht dem aus dem Dienst getretenen, die aber den Anspruch haben, durch eine gewisse Zeit in gleicher Weise behandelt zu werden, wie die im Dienst befindlichen - vgl jedoch 4 Ob 12, 13/50).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Weihnachtsgeld, Vergünstigung, Gratifikation, Zuschuß, Lohn, Gehalt, freiwillige Sozialleistung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Beschränkung, Einschränkung, Ausschluß, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Kündigung, Prämie, SonderzahlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028933Dokumentnummer
JJR_19521021_OGH0002_0040OB00108_5200000_001