RS OGH 1952/10/21 4Ob108/52

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Veröffentlicht am 21.10.1952
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Norm

AngG §16 III
BetriebsO und RuhegehaltsO der Gauwirtschaftskammern §16 Z7

Rechtssatz

Wenn die Leistung der Weihnachtsremunertion durch den Präsidenten an alle Angestellten angeordnet wurde, so erwirbt damit jeder einzelne den Anspruch auf die Leistung und sie kann nun nicht einem beliebigen Angestellten verweigert werden (auch nicht dem aus dem Dienst getretenen, die aber den Anspruch haben, durch eine gewisse Zeit in gleicher Weise behandelt zu werden, wie die im Dienst befindlichen - vgl jedoch 4 Ob 12, 13/50).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 108/52
    Entscheidungstext OGH 21.10.1952 4 Ob 108/52

Schlagworte

SW: periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Weihnachtsgeld, Vergünstigung, Gratifikation, Zuschuß, Lohn, Gehalt, freiwillige Sozialleistung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Beschränkung, Einschränkung, Ausschluß, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Kündigung, Prämie, Sonderzahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028933

Dokumentnummer

JJR_19521021_OGH0002_0040OB00108_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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