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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des E in D, vertreten durch DDr. Horst Spuller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jungferngasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. September 2001, Zl. 245459/3-IV/3/a/01, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ergibt sich Folgendes:
Bei der im April 2000 durchgeführten Stellung des (im Jahr 1982 geborenen) Beschwerdeführers wurde seine Tauglichkeit festgestellt. Im Juni 2000 schloss er die von ihm besuchte allgemein bildende höhere Schule mit der Reifeprüfung ab. Seit September 2000 ist der Beschwerdeführer an der Universität Graz in der Studienrichtung Medizin inskribiert.
Auf Grund der Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2000 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 2000 festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 13. Oktober 2000 zivildienstpflichtig ist.
Am 29. Dezember 2000 beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Studium den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes.
Mit Verfügung vom 9. Jänner 2001 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, u.a. nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil er durch die Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würde bzw. welche außerordentliche Härte damit verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er erleide durch die Unterbrechung des Studiums einen erheblichen Nachteil. Es entstehe ein erheblicher Zeitverlust und eine finanzielle Belastung durch vermehrt anfallende Studiengebühren. Weiters komme ab 2001/02 ein neuer Studienplan.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2000 gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG ab und führte begründend im Wesentlichen aus, Stichtag gemäß § 36a Abs. 3 Wehrgesetz 1990 sei im Falle des Beschwerdeführers der 1. Jänner 2000. Zu diesem Zeitpunkt sei er AHS-Schüler gewesen. Auf seinen Aufschiebungsantrag sei daher § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Die Gewährung des Aufschubes setze den Nachweis voraus, welche bedeutenden Nachteile bzw. welche außerordentliche Härte für den Antragsteller mit der sich infolge der Leistung des Zivildienstes ergebenden Unterbrechung der Ausbildung verbunden wären. Als bedeutender Nachteil oder außerordentliche Härte könnten keine Umstände erfolgreich geltend gemacht werden, die notwendigerweise mit der gesetzlich zulässigen Unterbrechung der Ausbildung für alle Fälle in gleicher Weise verbunden seien. Die Fortsetzung des Studiums nach Beendigung des Zivildienstes sei mit dem anschließenden Semester möglich. Die fortgesetzte Inskription sei außerdem auch während der Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Rahmen der Freizeit bei Bedarf grundsätzlich möglich. Für wichtige Prüfungen könne gemäß § 23b ZDG Dienstfreistellung gewährt werden. Die Verlängerung der Ausbildung infolge der Zivildienstleistung sei eine natürliche Folge einer staatsbürgerlichen Pflicht und könne von vornherein keine außerordentliche Härte begründen. Es stelle außerdem keine außerordentliche Härte dar, dass allenfalls ein weiteres Semester infolge Unterbrechung des Studiums verloren gehe. Die Einführung von Studiengebühren treffe auf alle Studenten in der gleichen Situation zu und könne daher nicht als den Aufschub rechtfertigender bedeutender Nachteil gesehen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des ZDG maßgebend:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegen stehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegen stehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 36a Abs. 3 WG genannte Zeitpunkt ist der 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem die Tauglichkeit des Wehrpflichtigen festgestellt wurde. Im Beschwerdefall war dies der 1. Jänner 2000. Zu diesem Zeitpunkt besuchte der Beschwerdeführer eine allgemein bildende höhere Schule, die er im Juni 2000 mit der Ablegung der Reifeprüfung abschloss. Die belangte Behörde hat daher mit Recht die Auffassung vertreten, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht nach § 14 Abs. 1, sondern nach § 14 Abs. 2 ZDG zu beurteilen ist. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen.
Der Beschwerdeführer hat, ohne zugewiesen zu sein, im Herbst 2000 mit dem Medizinstudium begonnen. Seinem Antrag kann nach § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG nur dann stattgegeben werden, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte darstellen würde.
Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Unterbrechung des Studiums infolge der Zivildienstleistung verliere er mindestens zwei Semester. Er zeigt damit keine außerordentliche Härte im Sinne der zitierten Gesetzesstelle auf, weil die bloße Verlängerung des Studiums infolge der Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht ist. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1998, Zl. 98/11/0115, und vom 24. März 1999, Zl. 98/11/0180). Der Gesetzgeber geht im Übrigen davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ein Hochschulstudium erst nach der Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1998, Zl. 98/11/0129, mit Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der ZDG-Novelle 1996, 458 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XX. GP). Im Hinblick darauf, dass die Verzögerung des Studiums um die Dauer der Zivildienstleistung keineswegs eine außerordentliche Härte darstellt, kann dahinstehen, ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer während der Zivildienstleistung das Medizinstudium betreiben kann.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten verpflichtet seien, spätestens im Wintersemester 2002/2003 mit einem neuen Studienplan zu beginnen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass ab diesem Zeitpunkt noch ein erstes Semester nach dem alten Studienplan begonnen werden könne.
Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits zwei Semester absolviert hat, sodass er gar nicht in die Lage käme, im Wintersemester 2002/2003 mit dem Medizinstudium zu beginnen. Dass bereits jetzt Übergangsvorschriften bestünden oder mit Sicherheit zu erwarten seien, die ihm die Fortsetzung des Medizinstudiums nach der Ableistung des Zivildienstes unmöglich machen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Auch mit seinem Vorbringen, ihm bereite vor allem Sorge, dass er nach der Ableistung des Zivildienstes sich "sicher vom Studentendasein relativ weit entfernt" habe, weil er sich ein Jahr lang mit anderen Problemen habe beschäftigen müssen, zeigt der Beschwerdeführer keine außerordentliche Härte im Sinne der genannten Gesetzesstelle auf, weil dieses Problem mit jeder derartigen Unterbrechung der Hochschulausbildung verbunden ist. Die Situation des Beschwerdeführers unterscheidet sich im Übrigen insoweit nicht wesentlich von der jener Zivildienstpflichtigen, die vor Beginn des Hochschulstudiums den Zivildienst geleistet haben. Dies gilt auch für die finanzielle Belastung durch die Einführung von Studiengebühren.
Aus den vom Beschwerdeführer als möglicherweise relevant für seine Beschwerde bezeichneten hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0183, ergibt sich nichts, was der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnte.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 22. Jänner 2002
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110392.X00Im RIS seit
17.04.2002