- 3 Ob 661/52
Veröff: SZ 25/277
- 2 Ob 892/52
Entscheidungstext OGH 01.04.1953 2 Ob 892/52
- 5 Ob 143/62
Entscheidungstext OGH 19.07.1962 5 Ob 143/62
nur: Wenn der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. (T1)
- 6 Ob 65/67
Entscheidungstext OGH 18.09.1967 6 Ob 65/67
- 3 Ob 38/72
Entscheidungstext OGH 20.04.1972 3 Ob 38/72
nur T1
- 3 Ob 38/74
Entscheidungstext OGH 02.04.1974 3 Ob 38/74
nur T1
- 7 Ob 243/75
Entscheidungstext OGH 11.12.1975 7 Ob 243/75
nur T1
- 5 Ob 305/76
Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Ob 305/76
nur T1
- 7 Ob 627/77
Entscheidungstext OGH 03.11.1977 7 Ob 627/77
Beisatz: Ebenso bei Durchführung von Verbesserungsarbeiten. (T2)
- 7 Ob 644/78
Entscheidungstext OGH 09.11.1978 7 Ob 644/78
nur T1; Beisatz:
§ 1042 ABGB - bei schuldhaftem Verzug auch Schadenersatz im Sinne der §§ 918, 921 ABGB für die konkreten Aufwendungen. (T3)
- 1 Ob 784/79
Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 784/79
nur T1
- 1 Ob 636/80
Veröff: SZ 53/107 = EvBl 1981/59 S 206 = NZ 1981,105 = JBl 1982,486 (kritisch Berger JBl 1982,464)
- 3 Ob 592/79
Entscheidungstext OGH 12.11.1980 3 Ob 592/79
Beisatz: Ebenso bei Kaufverträgen. (T4)
- 2 Ob 563/80
Entscheidungstext OGH 10.02.1981 2 Ob 563/80
nur T1
- 7 Ob 535/81
Entscheidungstext OGH 07.05.1981 7 Ob 535/81
nur T1
- 3 Ob 608/80
Entscheidungstext OGH 08.07.1981 3 Ob 608/80
Vgl auch; Beisatz: Der Besteller braucht in diesem Fall kein Entgelt zu zahlen, und kann außerdem - aus dem Titel des Schadenersatzes - den Mehraufwand fordern, der ihm bei Ausführung des Werkes durch einen anderen Unternehmer entstanden ist. (T5)
- 5 Ob 530/82
Entscheidungstext OGH 16.03.1982 5 Ob 530/82
Vgl auch
- 3 Ob 520/83
Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 Ob 520/83
nur: Es kann vielmehr das notwendige Deckungskapital sofort durch Klage begehrt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung bereits vorgenommen wurde oder nicht. (T6)
- 4 Ob 561/82
Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 561/82
nur: Wenn sich der Unternehmer weigert, die Verbesserung durchzuführen, ist es nicht mehr erforderlich, den Unternehmer auf Vornahme der Verbesserung zu klagen und dann im Wege der Exekution die erforderlichen Kosten vorschussweise hereinzubringen (
§ 353 EO). Es kann vielmehr das notwendige Deckungskapital sofort durch Klage begehrt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung bereits vorgenommen wurde oder nicht. (T7)
- 3 Ob 607/85
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 608/80
- 6 Ob 685/86
nur T1; Beisatz: Besteller kann in diesem Fall wenigstens das zur Verbesserung nötige Deckungskapital zurückhalten. (T8)
- 2 Ob 597/89
- 7 Ob 538/91
Beisatz: Auf den Grund der Ablehnung der Verbesserung kommt es hiebei nicht an. (T9)
Veröff: SZ 64/63 = WBl 1991,403 = ecolex 1992,160
- 1 Ob 679/90
Auch; nur T1; Veröff: ecolex 1992,86
- 1 Ob 573/95
Auch; Beisatz: Verzug liegt bei vergeblicher Aufforderung zur Verbesserung vor. (T10)
- 4 Ob 38/97k
Ähnlich
- 1 Ob 122/00y
Vgl auch; Beisatz: Ein Gläubiger darf Vertragsregeln nicht umgehen, indem er seinen Schuldner durch Ersatzvornahme in die Regress-Schuld des
§ 1042 ABGB drängt. (T11)
- 7 Ob 235/02p
Auch; nur T6; Veröff: SZ 2002/152
- 2 Ob 260/05g
Auch; Beisatz: Dies setzte die Aufforderung zur Verbesserung und die Gewährung einer Nachholchance voraus. (T12)
- 6 Ob 134/08m
Vgl; Beisatz: Der Verbesserungsschuldner hat nur das zu leisten, was er sich erspart hat. Auf diese Weise wird der Gläubiger in der Regel nicht die gesamten Verbesserungskosten ersetzt bekommen. Da der Gewährleistungspflichtige nach
§ 1042 ABGB nur das als Bereicherung herauszugeben hat, was er sich dadurch erspart hat, dass er nicht zur Verbesserung herangezogen wurde, erfährt er im Vergleich zur Verbesserung keine zusätzlichen Belastungen. (T13)
Beisatz:
§ 1042 ABGB ist - wenn überhaupt - nur dann anwendbar, wenn der Übernehmer tatsächlich einen Aufwand zur Schadensbeseitigung selbst tätigt. Ein Ausgleich fiktiver Aufwendungen ist dem Bereicherungsrecht fremd. (T14)
- 3 Ob 267/09z
Auch; nur T6
- 1 Ob 132/15s
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 132/15s
Auch; nur T6
- 8 Ob 144/17k
nur T6; Beis wie T10