Norm
EheG §49 BRechtssatz
Ob die Zerrüttung einer Ehe durch neu hinzutretende Umstände noch vertieft werden kann, was an sich durchaus möglich ist, hängt nicht bloß von dem Grade der Zerrüttung und davon ab, ob bereits beide Ehepartner die eheliche Gesinnung verloren haben oder erst einer von ihnen, sondern auch von der Art der neu eingetretenen Umstände und der früheren Zerrüttungsursachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0056742Dokumentnummer
JJR_19521022_OGH0002_0010OB00873_5200000_001