RS OGH 1952/10/22 1Ob873/52, 8Ob20/64, 7Ob633/89

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Veröffentlicht am 22.10.1952
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Norm

EheG §49 B

Rechtssatz

Ob die Zerrüttung einer Ehe durch neu hinzutretende Umstände noch vertieft werden kann, was an sich durchaus möglich ist, hängt nicht bloß von dem Grade der Zerrüttung und davon ab, ob bereits beide Ehepartner die eheliche Gesinnung verloren haben oder erst einer von ihnen, sondern auch von der Art der neu eingetretenen Umstände und der früheren Zerrüttungsursachen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0056742

Dokumentnummer

JJR_19521022_OGH0002_0010OB00873_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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