RS OGH 1952/10/22 1Ob653/52

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Veröffentlicht am 22.10.1952
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Norm

ABGB §1304 A
ABGB §1325
ZPO §236 A

Rechtssatz

Das Feststellungsbegehren, der Schädiger sei für jeden Schaden, der dem Beschädigten aus einer Verletzung in Zukunft erwachsen sollte, schadenersatzpflichtig, ist auch dann zulässig, wenn ein verurteilendes Straferkenntnis des Schädigers vorliegt und die Einwendung des Mitverschuldens bisher noch nicht erhoben wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0027270

Dokumentnummer

JJR_19521022_OGH0002_0010OB00653_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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