Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Das Feststellungsbegehren, der Schädiger sei für jeden Schaden, der dem Beschädigten aus einer Verletzung in Zukunft erwachsen sollte, schadenersatzpflichtig, ist auch dann zulässig, wenn ein verurteilendes Straferkenntnis des Schädigers vorliegt und die Einwendung des Mitverschuldens bisher noch nicht erhoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0027270Dokumentnummer
JJR_19521022_OGH0002_0010OB00653_5200000_001