Norm
AO §50 Z4Rechtssatz
Ein dem Ausgleich oder Zwangsausgleich zustimmender Gläubiger hat gegen den Bestätigungsbeschluß nur insoferne ein Rekursrecht, als dieser Beschluß absichtlich oder versehentlich vom Inhalt des Ausgleiches abweicht; er hat jedoch kein Rekursrecht, wenn entgegen § 50 Z 4 AO die Kosten und Gebühren des Ausgleichsverfahrens nicht fristgerecht entrichtet oder sichergestellt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0052089Dokumentnummer
JJR_19521022_OGH0002_0030OB00609_5200000_001