- 2 Ob 774/52
Entscheidungstext OGH 24.10.1952 2 Ob 774/52
Veröff: MietSlg 2473
- 7 Ob 299/55
Entscheidungstext OGH 29.06.1955 7 Ob 299/55
Auch; nur: Bequemlichkeitsberücksichtigungen sind bedeutungslos. (T1)
- 6 Ob 62/60
Entscheidungstext OGH 09.03.1960 6 Ob 62/60
Auch; nur: Ein dringender Bedarf liegt auch nicht vor, wenn das Wohnungsbedürfnis durch eine entsprechende Neuverteilung der bereits zur Verfügung stehenden Räume befriedigt werden kann. (T2)
- 3 Ob 159/57
Entscheidungstext OGH 03.04.1957 3 Ob 159/57
- 6 Ob 200/64
Entscheidungstext OGH 13.07.1964 6 Ob 200/64
Beisatz: Wirtschaftliche Besserstellung - kein dringender Eigenbedarf. (T3) Veröff: MietSlg 16355
- 5 Ob 25/63
Entscheidungstext OGH 14.02.1963 5 Ob 25/63
Auch; nur T2; Beisatz: Eine Verneinung des dringenden Eigenbedarfes des Vermieters wegen der Möglichkeit, den benötigten Wohnraum durch eine Neuverteilung des vorhandenen Wohnraumes zu erlangen, kommt nicht in Frage, wenn der Vermieter zwecks Vornahme dieser Neuverteilung in Rechte dritter Personen eingreifen müßte, die damit aber - gleich aus welchen Gründen - nicht einverstanden sind. (T4) Veröff: MietSlg 15320
- 6 Ob 170/65
Entscheidungstext OGH 11.06.1965 6 Ob 170/65
nur T2; Beisatz: Hier: Eigenbedarf nach § 19 Abs 2 Z 6 MG. (T5) Veröff: MietSlg 17432
- 6 Ob 223/68
Entscheidungstext OGH 18.09.1968 6 Ob 223/68
nur: Rein wirtschaftliche Erwägungen sind bedeutungslos. (T6) Beisatz: Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Heranziehung anderer Räume ist erheblich. (T7) Veröff: MietSlg 20399
- 5 Ob 85/69
Entscheidungstext OGH 16.04.1969 5 Ob 85/69
nur: Voraussetzung ist, daß das Wohnungsbedürfnis des Vermieters oder seiner begünstigten Verwandten überhaupt nicht oder nur in unzulänglicher Weise befriedigt ist und die Wohnungsverhältnisse dringend einer Abhilfe bedürfen. Rein wirtschaftliche Erwägungen oder Bequemlichkeitsberücksichtigungen sind bedeutungslos. Ein dringender Bedarf liegt auch nicht vor, wenn das Wohnungsbedürfnis durch eine entsprechende Neuverteilung der bereits zur Verfügung stehenden Räume befriedigt werden kann. (T8) Veröff: EvBl 1969/305 S 466
- 8 Ob 112/69
Entscheidungstext OGH 17.06.1969 8 Ob 112/69
nur T1; Veröff: MietSlg 21450
- 6 Ob 156/70
Entscheidungstext OGH 24.06.1970 6 Ob 156/70
Veröff: MietSlg 22356
- 5 Ob 171/70
Entscheidungstext OGH 26.08.1970 5 Ob 171/70
Veröff: MietSlg 22355
- 5 Ob 194/73
Entscheidungstext OGH 10.10.1973 5 Ob 194/73
nur T8
- 7 Ob 214/73
Entscheidungstext OGH 21.11.1973 7 Ob 214/73
nur T6; Beisatz: Allerdings dürfen dem Vermieter wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen nicht aufgelastet werden (MietSlg 20399). (T9)
- 1 Ob 49/75
Entscheidungstext OGH 09.04.1975 1 Ob 49/75
Auch
- 1 Ob 634/76
Entscheidungstext OGH 16.06.1976 1 Ob 634/76
nur: Voraussetzung ist, daß das Wohnungsbedürfnis des Vermieters oder seiner begünstigten Verwandten überhaupt nicht oder nur in unzulänglicher Weise befriedigt ist und die Wohnungsverhältnisse dringend einer Abhilfe bedürfen. (T10)
- 6 Ob 539/78
Entscheidungstext OGH 18.05.1978 6 Ob 539/78
nur T1
- 4 Ob 565/78
Entscheidungstext OGH 26.09.1978 4 Ob 565/78
nur T1
- 5 Ob 775/80
Entscheidungstext OGH 31.03.1981 5 Ob 775/80
nur T10; Beisatz: Wielange der Vermieter seine mißliche Lage hinnimmt, ist jedoch für sein Kündigungsrecht nach § 19 Abs 2 Z 5 MG ohne Bedeutung. (T11)
- 6 Ob 55/00g
Auch; Beis wie T9
- 5 Ob 83/07b
Auch; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Der Bedarf des Kläger nach einer größeren Wohnung mit mehr als den bisherigen 68 m² Wohnfläche ist bei seinem 5-Personen-Haushalt grundsätzlich zu bejahen. Dass der Kläger nach der Geburt seines dritten Kindes drei Kleinwohnungen, die zusammengelegt ihm und seiner Familie eine ausreichende Wohnfläche von 90 m² bieten würden, neu vermietete und sich damit der Möglichkeit der Eigennutzung dieser Objekte begab, begründet den Einwand selbstverschuldeten Eigenbedarfs, wenn die Zusammenlegung der Kleinwohnungen technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und für den Kläger finanzierbar gewesen wäre. (T12)
- 6 Ob 129/18s
Auch; nur T8
- 9 Ob 12/21m
Entscheidungstext OGH 24.03.2021 9 Ob 12/21m