Norm
ArbGerG §1 Abs2 IIRechtssatz
Auch eine Drittschuldnerklage, die darauf gestützt ist, daß der Drittschuldner (Dienstgeber) das Zahlungsverbot bezüglich der Auszahlung der Dienstbezüge an den Verpflichteten (Dienstnehmer) nicht restlos befolgt hat und an der Vereitelung der Hereinbringung der Klagsforderung schuldhaft teilgenommen hat, ist ausschließlich vor dem Arbeitsgericht anhängig zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004160Dokumentnummer
JJR_19521024_OGH0002_0020OB00757_5200000_001