Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Wenn ein Dienstgeber von einem Arbeitnehmer eine Mehrleistung, zu der dieser nicht verpflichtet ist, verlangt, und ihm dafür eine Sonderbegünstigung gewährt, so muß sich auch der Dienstgeber an diese Abmachung halten (Vereinbarung des späteren Arbeitsbeginnes gegen durchlaufende Mittagszeit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0026457Dokumentnummer
JJR_19521028_OGH0002_0040OB00150_5200000_001