Norm
ABGB §1190Rechtssatz
Der Umfang der Vertretungsmacht eines Gesellschafters nach außen richtet sich im Zweifel nach dem Umfang der Geschäftsführerbefugnis des betreffenden Gesellschafters. Ist diese eingeschränkt, so ist auch seine Vertretungsbefugnis mangels anderer Vereinbarung in gleicher Weise beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0022160Dokumentnummer
JJR_19521028_OGH0002_0040OB00146_5200000_001