RS OGH 1952/10/28 4Ob109/52, 4Ob178/57, 4Ob11/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1952
beobachten
merken

Norm

ABGB §1159
AngG §17 VI
ArbUrlG §3

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß der Dienstgeber dem Angestellten nicht einseitig den Urlaub während einer verhältnismäßig kurzen Kündigungsfrist aufzwingen kann, gilt bei Zugeständnis einer bezahlten Freizeit, die ein Mehrfaches des Gebührenurlaubes ausmacht (durch Verzicht auf die Dienstleistung während der Kündigungsfrist), selbst dann nicht, wenn in einem früheren Zeitpunkt ein Urlaubsanliegen aus betrieblichen Gründen abgelehnt wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 109/52
    Entscheidungstext OGH 28.10.1952 4 Ob 109/52
    Veröff: Ind 1953 1-2,2
  • 4 Ob 178/57
    Entscheidungstext OGH 18.03.1958 4 Ob 178/57
    Veröff: Arb 6849 = SozM IA/c,84
  • 4 Ob 11/76
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 4 Ob 11/76
    Vgl aber; Beisatz: Maßgebend ist nicht, ob der Arbeitgeber tatsächlich eine Arbeitsleistung erhielt, sondern ob sein Verlangen nach Verbrauch des Urlaubs durch den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist gerechtfertigt war. (T1) Veröff: EvBl 1976/248 S 549 = Arb 9462 = IndS 1977 1,1020

Schlagworte

SW: Termin, Antritt, Urlaubsgesetz, Urlaubsentschädigung, Konsumierung, Auflösung des Dienstverhältnisses, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028160

Dokumentnummer

JJR_19521028_OGH0002_0040OB00109_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten