Norm
ABGB §1159Rechtssatz
Der Grundsatz, daß der Dienstgeber dem Angestellten nicht einseitig den Urlaub während einer verhältnismäßig kurzen Kündigungsfrist aufzwingen kann, gilt bei Zugeständnis einer bezahlten Freizeit, die ein Mehrfaches des Gebührenurlaubes ausmacht (durch Verzicht auf die Dienstleistung während der Kündigungsfrist), selbst dann nicht, wenn in einem früheren Zeitpunkt ein Urlaubsanliegen aus betrieblichen Gründen abgelehnt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Termin, Antritt, Urlaubsgesetz, Urlaubsentschädigung, Konsumierung, Auflösung des Dienstverhältnisses, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028160Dokumentnummer
JJR_19521028_OGH0002_0040OB00109_5200000_001