Norm
AngG §27 Z1 A6Rechtssatz
Die vertragsmäßige Vereinbarung eines objektiv keinen wichtigen Grund darstellenden Umstandes als Entlassungsgrund ist zulässig (Bestimmung B II 3 des ZusatzkollV für die Angestellten der ö Konsumgenossenschaft vom 8.5.1951, wonach ein Anbgabestellenleiter bei einem Abgang von mehr als 1 Prozent ohne weitere Gründe entlassen werden kann). Ein Manko kann nicht unter allen Umständen als wichtiger Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses angesehen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Arbeitsverhältnis, Fehlbetrag, Fehlbestand, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Vertrauensverwirkung, Vertrauensunwürdigkeit, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0029197Dokumentnummer
JJR_19521028_OGH0002_0040OB00144_5200000_003