Norm
StGB §10Rechtssatz
Notstand (Nothilfe) setzt eine Kollision von Pflichten voraus, bei der ein Rechtsgut nur durch Aufopferung eines anderen gerettet werden kann; letzteres muß sich als erheblich minderwertig darstellen (vgl KH 2777, 3952, 3583).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vgl jedoch nunmehr den Wortlaut des § 10 StGB; Der aus der Notstandstat drohende Schaden darf nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als der Nachteil, den sie abwenden soll.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0089654Dokumentnummer
JJR_19521028_OGH0002_0050OS00776_5200000_001