Norm
ABGB §1162 IAaRechtssatz
Die vertragsmäßige Vereinbarung eines objektiv keinen wichtigen Grund darstellenden Umstandes als Entlassungsgrund ist unzulässig (Bestimmung B II 3 des Zusatzkollektivvertrages für die Angestellten der Österreichischen Konsumgenossenschaften vom 8. Mai 1951, wonach ein Abgabestellenleiter bei einem Abgang von mehr als einem Prozent ohne weitere Gründe entlassen werden kann).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0026164Dokumentnummer
JJR_19521028_OGH0002_0040OB00144_5200000_002