Norm
ABGB §551Rechtssatz
Ein Erbberechtigter kann vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses an jemand anderen auf sein Erbrecht oder seinen Anspruch nach § 823 ABGB entweder ausdrücklich oder stillschweigend verzichten. Bloße Untätigkeit des Erbberechtigten bedeutet jedoch niemals stillschweigenden Verzicht, weil sonst die Bestimmungen über die Verjährung umgangen würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0007900Dokumentnummer
JJR_19521029_OGH0002_0030OB00667_5200000_001