Norm
ZPO §321Rechtssatz
Wenn das Gericht beschließt, daß ein Zeuge nicht vernommen werden darf, weil er ansonsten eine Verschwiegenheitspflicht verletzen würde, obwohl er selbst zur Aussage bereit ist, kann dieser Beschluß nicht mit abgesondertem Rekurs angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0040541Dokumentnummer
JJR_19521029_OGH0002_0030OB00678_5200000_001