RS OGH 1952/10/29 3Ob678/52

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Veröffentlicht am 29.10.1952
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Norm

ZPO §321
ZPO §324
ZPO §349

Rechtssatz

Wenn das Gericht beschließt, daß ein Zeuge nicht vernommen werden darf, weil er ansonsten eine Verschwiegenheitspflicht verletzen würde, obwohl er selbst zur Aussage bereit ist, kann dieser Beschluß nicht mit abgesondertem Rekurs angefochten werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 678/52
    Entscheidungstext OGH 29.10.1952 3 Ob 678/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0040541

Dokumentnummer

JJR_19521029_OGH0002_0030OB00678_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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