Norm
JWG §20Rechtssatz
Ein Einzelvormund für ein außereheliches Kind kann im Interesse des Mündels abberufen und die Vormundschaft wieder dem Jugendamte übertragen werden, ohne daß das Jugendamt die Führung der Vormundschaft ablehnen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0088874Dokumentnummer
JJR_19521030_OGH0002_0030OB00675_5200000_001