Norm
RAO §19aRechtssatz
Das Pfandrecht des Rechtsanwalts entsteht mit der Rechtskraft der über den Kostenersatz absprechenden Entscheidung. Die nach § 19 a Abs 4 RAO vorgesehene Verständigung des Kostenschuldners verlegt nicht die Wirksamkeit des gesetzlichen Pfandrechtes auf den Zeitpunkt dieser Verständigung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0072048Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010