Norm
EO §47 Abs2Rechtssatz
Wenn der Verpflichtete nicht mehr im Sprengel des Exekutionsgerichtes wohnt, kann das Eidesverfahren nicht nach § 44 JN dem nunmehrigen Wohnsitzgericht abgetreten werden, sondern es ist mit Rechtshilfeersuchen vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001800Dokumentnummer
JJR_19521105_OGH0002_0030ND00331_5200000_001