Norm
AngG §27 A6Rechtssatz
Auch einer deklaratorischen Entlassungsverfügung auf Grund der §§ 19, 14 VerbotsG 1945 kann der Wille des Dienstgebers entnommen werden, den Dienstnehmer nach § 25 AngG zu entlassen oder nach § 8 Beamten-ÜG auszuscheiden. Wurde diese Verfügung aber rückwirkend behoben, so kann sie nicht in eine andere dienstrechtliche Maßnahme umgedeutet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Umdeutung, Konversion, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Aufhebung, Behebung, Rücknahme, Zurücknahme, UmwandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0029362Dokumentnummer
JJR_19521105_OGH0002_0040OB00087_5200000_001