RS OGH 1952/11/5 4Ob87/52

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Veröffentlicht am 05.11.1952
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Norm

AngG §27 A6
B-ÜG §8
VerbotsG 1945 §14

Rechtssatz

Auch einer deklaratorischen Entlassungsverfügung auf Grund der §§ 19, 14 VerbotsG 1945 kann der Wille des Dienstgebers entnommen werden, den Dienstnehmer nach § 25 AngG zu entlassen oder nach § 8 Beamten-ÜG auszuscheiden. Wurde diese Verfügung aber rückwirkend behoben, so kann sie nicht in eine andere dienstrechtliche Maßnahme umgedeutet werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 87/52
    Entscheidungstext OGH 05.11.1952 4 Ob 87/52

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Umdeutung, Konversion, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Aufhebung, Behebung, Rücknahme, Zurücknahme, Umwandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0029362

Dokumentnummer

JJR_19521105_OGH0002_0040OB00087_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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