RS OGH 1952/11/5 3Ob688/52

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Veröffentlicht am 05.11.1952
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Norm

EheG §56 A

Rechtssatz

Dem verzeihenden Ehegatten unbekannte Verfehlungen wie auch ihm unbekannte Umstände, die die sittliche Bedeutung der Verfehlung und ihre Rückwirkung auf das Eheleben so berühren, daß sie bei dem gekränkten Ehegatten zu einer wesentlich anderen Einstellung hätten führen können, gelten nur dann als verziehen, wenn eindeutig aus der Äußerung zu entnehmen ist, daß der Verzeihungswille sich auch darauf bezog.

RG vom 07.06.1941, IV 61/41

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 688/52
    Entscheidungstext OGH 05.11.1952 3 Ob 688/52
    Vgl; Beisatz: Keine Verzeihung eines Ehebruches, wenn der Verzeihende annahm, es habe sich um einen Notzuchtsakt gehandelt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0057161

Dokumentnummer

JJR_19521105_OGH0002_0030OB00688_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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