Norm
EheG §56 ARechtssatz
Dem verzeihenden Ehegatten unbekannte Verfehlungen wie auch ihm unbekannte Umstände, die die sittliche Bedeutung der Verfehlung und ihre Rückwirkung auf das Eheleben so berühren, daß sie bei dem gekränkten Ehegatten zu einer wesentlich anderen Einstellung hätten führen können, gelten nur dann als verziehen, wenn eindeutig aus der Äußerung zu entnehmen ist, daß der Verzeihungswille sich auch darauf bezog.
RG vom 07.06.1941, IV 61/41
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0057161Dokumentnummer
JJR_19521105_OGH0002_0030OB00688_5200000_001