Norm
ABGB §1336 FRechtssatz
Das richterliche Mäßigungsrecht ist im Verfahren erster Instanz, wenn nicht ausdrücklich, so doch durch die Aufstellung entsprechender Behauptungen geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0032187Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009